Aktuelles

Verbotene Stromschläge

elektrohalsbandDurch ein bundesweites Rundschreiben erhielten wir von folgendem Sachverhalt Kenntnis:

"Liebe Freundinnen und Freunde,

im Auftrag unseres Bundestags-Abgeordneten Hans-Christian Ströbele MdB, leite ich euch folgendes Statement zu:

„Auch die Bundeswehr darf keine Hunde mit Stromschlägen quälen! Das verbietet das Tierschutzgesetz seit langem ausnahmslos. Doch dieses Verbot missachteten die Hundeführer der Spezialstreitkräfte (KSK) offenbar mehrfach. Nach erhaltenen Hinweisen hierauf fragte ich den Bundesverteidigungsminister danach im Deutschen Bundestag. Dessen Staatssekretär hat in seiner Antwort vom 24.10.2012 das geltende Verbot bekräftigt und auf andauernde Disziplinar-Verfahren gegen die beschuldigten Soldaten verwiesen.

Ich hoffe, dass künftig (nicht nur) die Diensthunde der Bundeswehr tierschutzgerecht gehalten und nicht länger gequält werden. Ich freue mich, wenn es aufmerksame Tierfreunde auch bei der Bundeswehr gibt, deren Führung ich ja sonst oft kritisiere. Doch da gibt‘s dann eine Gemeinsamkeit.“

Hier seine Frage an die Bundesregierung:

„Inwieweit trifft es zu, dass das Bundeswehr-Kommando Spezialkräfte, KSK, bei Abrichtung seiner Diensthunde an deren Halsbändern quälende Teletakt-Elektroreizgeräte einsetzt, obwohl § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes dies generell verbietet (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2006 – 3 C 14.05, NJW 2006, 2134 mit weiteren Nachweisen; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 15. März 2007 – 4 K 2339/05) und der größte deutsche Dachverband für Hundezucht und Hundesport, der Verband für das Deutsche Hundewesen e. V., VDH, dies auf seinen Hundeplätzen seit 2004 untersagt hat, und wird die Bundesregierung den Einsatz solcher Elektroreizgeräte beim KSK nun rasch unter-binden, zumal dies in § 17 des Tierschutzgesetzes mit Bußgeld oder Freiheitsstrafe bedroht ist?“


Die Bundesregierung hat die Frage wie folgt beantwortet:

„Der Einsatz von Elektroimpulsgeräten zur Hundeaus­bildung ist gemäß § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz in Ver­bindung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 3 C 14.05 vom 23. Februar 2006 verboten. Dieses Verbot ist den Diensthundeführern der Bun­deswehr bekannt, da es Gegenstand ihrer Ausbildung ist. Darüber hinaus wurde das Verbot dem unterstellten Bereich des Heeresführungskommandos per Befehl zur Kenntnis gegeben bzw. der Einsatz von Elektroimpuls­geräten jeder Art ausnahmslos untersagt. Im Bereich des Kommandos Spezialkräfte liegt der Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung im Zusam­menhang mit dem Einsatz von Elektroimpulsgeräten vor. Im konkreten Fall wird ein Soldat des Hundezugs be­schuldigt, pflichtwidrig ein Elektroimpulsgerät einge­setzt zu haben, obwohl dieser Einsatz in der Bundeswehr untersagt ist. Das pflichtwidrige Verhalten wurde am 2. Mai 2012 disziplinarisch geahndet. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und hat am 3. Mai 2012 Beschwerde eingelegt. In zwei weiteren Fällen sind die Ermittlungen aufgrund von regelmäßigen Abwesenheiten des Personals des Kommandos Spezialkräfte noch nicht abgeschlossen. Zur Unterbindung des Einsatzes von Elektroimpuls­geräten beim Kommando Spezialkräfte hat die nach dem Tierschutzgesetz zuständige öffentlich-rechtliche Auf­sichtsbehörde, das Sanitätskommando IV, diesen Einsatz mit Verfügung vom 19. Juni 2012 explizit untersagt.“

Mit freundlichen Grüßen
Michael Krieger

----------------------------------------

Büro Undine Kurth MdB

Platz der Republik 1

11011 Berlin


T: 030 - 227 75 226

F: 030 - 227 76 506


Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

undine-kurth.de


Hausanschrift:

Wilhelmstraße 65

10117 Berlin"

Kontakt

Tierheim Verlorenwasser
Verlorenwasser 17
14806 Bad Belzig, OT Werbig

Tel.: 033 847 - 41 890

Spendenkonto

Spendenkonto: 35  27 00 34 00
BLZ: 160 500 00
Mittelbrandenburgische Sparkasse

IBAN: DE05 1605 0000 3527 0034 00
BIC: WELADED1PMB

Wir brauchen Ihre Hilfe,

denn wir erhalten keinerlei staatliche Hilfe, sondern finanzieren das Tierheim aus Spenden und Erbschaften.

Wir sind als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt und dürfen Spendenbescheinigungen ausstellen.